Gebrauchte Baumaschinen und Verkauf neue Baumaschinen

Allgemeine Liefer-u. Leistungsbedingungen

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Liefer- u. Leistungsbedingungen

§1 Allgemeines

  • Die folgenden Verkaufs – und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünfte und Beratungen. Sie gelten auch für sämtliche zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn wir uns bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie beziehen.
  • Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufs – und Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
  • Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

§2 Vertragsabschluss und Vertragsunterlagen

  • Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung bestätigen oder die Lieferung oder Leistung auf Bestellung ohne gesonderte Bestätigung ausführen.
  • Die in unseren Prospekten, Unterlagen oder Angeboten enthaltenen Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  • Wir sind jederzeit berechtigt, geringfügig von den Beschreibungen in unseren Angeboten abzuweichen, sofern solche Abweichungen zumutbar sind. Dies gilt insbesondere für Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
  • Wir übernehmen keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko, es sei denn, wir hätten im Einzelfall schriftlich eine solche bezeichnete Garantie oder ein solches bezeichnetes Beschaffungsrisiko übernommen.
  • Unsere Rechte an allen von uns im Zusammenhang mit einem Angebot und/oder einer Bestellung angefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kalkulationen und sonstigen, insbesondere als „vertraulich“ bezeichneten Unterlagen, bleiben vorbehalten. Entsprechendes gilt für unsere Urheber- und sonstigen Schutzrechte. Zur Weitergabe an Dritte und/oder zur Vervielfältigung bedarf es unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen

  • Unsere Preise sind Nettopreise ab Lager Horst Martin GmbH & Co. KG. Sie schließen damit die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer, Abgaben, Transport, Verpackung und Versicherungen nicht ein. Diese Posten werden in ihrer jeweiligen Höhe im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung hinzugesetzt und in der Rechnung gesondert ausgewiesen, sofern wir die Leistung erbringen bzw. die Lieferung für den Käufer ausführen.
  • Für alle Bestellungen aufgrund unserer Kataloge, Prospekte und Preislisten gelten – soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart – die Preise, die in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste aufgeführt sind. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Preise innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten ab Auftragsbestätigung verbindlich. Wird keine Auftragsbestätigung erteilt, gilt das Datum der Bestellung. Danach sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung geltend en Preise zu berechnen.
  • Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzug frei auf das in der Rechnung angegebene Konto sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig.
  • Wechsel und Schecks werden nur im Falle einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Tilgung tritt in diesen Fällen erst dann ein, wenn wir über den jeweiligen Betrag endgültig verfügen können. Alle Wechsel-, Scheck- und Diskontspesen sowie alle sonstigen Kosten gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Käufers.
  • Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Käufer nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder Einigkeit über ihren Bestand zwischen d en Vertragsparteien vorliegt.
  • Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt (z. B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, schleppende Zahlungsweise, nachteilige Kreditauskünfte oder Verzug bei früheren Zahlungen), so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben.
  • Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Zudem stehen uns im Zusammenhang mit ausstehenden Lieferungen oder Leistungen die in Ziff. 3.6 genannten Rechte zu.

§4 Lieferzeit

  • Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Fixgeschäfte im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, § 376 HGB werden nicht geschlossen.
  • Fristen beginnen erst zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Ausführung, der Lieferung oder Leistung Übereinstimmung erzielt ist und der Käufer die von ihm zu beschaffenden Informationen und Unterlagen beigebracht hat und – soweit eine solche vereinbart ist – die Anzahlung oder Vorauszahlung geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Käufers führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen.
  • Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung unser Lager verlassen hat oder wenn im Falle der Abholung durch den Käufer diesem Belieferbereitschaft bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden ist.
  • Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
  • Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z. B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik oder rechtmäßige Aussperrung) sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Auch hierdurch werden Fristen und Termine in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten. Soweit die Verzögerungen dem Käufer unter angemessener Berücksichtigung unserer Belange nicht mehr zuzumuten sind, ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurückzutreten. Entsprechendes gilt für einen Rücktritt durch uns.
  • Bei Lieferverzug haften wir dem Käufer nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzuordnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Diese Haftungsbegrenzung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden gilt auch, soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
  • Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben einem eventuellen Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
  • Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.

§5 Gefahrtragung, Versand

  • Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer Verschlechterung der Ware geht damit mit Ablieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige Auslieferer auf den Käufer über, unabhängig davon, ob wir zusätzlich andere Leistungen, wie Versand, Transport etc., übernommen haben.
  • Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellungsanzeige auf ihn über.
  • Wird der Versand der Ware auf Ersuchen des Käufers hinausgeschoben oder verzögert er sich wegen säumiger Zahlung, unvollständiger oder verspäteter Versandanweisung, so sind wir berechtigt, vom Käufer die entstehenden Lagerhaltungskosten vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige an, zumindest in Höhe von monatlich 0,5 % des Rechnungswertes, zu verlangen. Diese Regelung tritt nach Ablauf von 14 Tagen ab Erhalt der Belieferungsbereitschaft-Mitteilung ein.

§6 Gewährleistung

  • Der Käufer hat die gelieferten Waren, auch wenn zuvor Muster oder Proben überlassen worden waren, unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns dabei erkannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren. Bereits bei Anlieferung erkennbare Mängel sind zusätzlich gegenüber dem Lieferanten auf den Frachtpapieren genau zu bezeichnen und anhand von Fotos zu dokumentieren.
  • Sollte die gesamte Lieferung oder einzelne Liefergegenstände bei Übergang der Gefahr auf den Käufer Mängel aufweisen, können wir nach unserer Wahl die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Sollte dies dem Käufer unzumutbar sein oder fehlschlagen, so kann der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn es sich nicht lediglich um unerhebliche Mängel handeln sollte. Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Kaufsache stehen dem Käufer nach Maßgabe von Ziff. 7 zu.
  • Sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder Schäden wegen Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit geltend gemacht werden, verjähren Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablieferung der Sachen. § 444 BGB bleibt unberührt.
  • Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

7. Haftung

  • Wir haften bei fahrlässigem Verhalten auf Schadens – bzw. Aufwendungsersatz nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dabei ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.
  • Eine weitergehende Haftung auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Fehlen garantierter Eigenschaften bzw. Beschaffenheiten bleibt unberührt. Unsere Haftung bestimmt sich in diesen Fällen uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Die zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben ebenfalls uneingeschränkt bestehen.
  • Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  • Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von durch uns verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch für Handlungen unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit uns, insbesondere eines etwaigen Kontokorrentsaldos, unser Eigentum.
  • Der Käufer darf die Vorbehaltsware ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
  • Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Bei Verzug des Käufers können wir diese Ermächtigung widerrufen.
  • Der Käufer tritt bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unserer Rechnung genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht anderweitig darüber verfügen. Besteht der Kunde des Käufers auf einem Abtretungsverbot, so hat der Käufer uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Sofern durch den Käufer nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für unsere Forderungen gegeben werden können, so sind wir in diesen Fällen berechtigt, die Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren an den Kunden mit Abtretungsverbot zu untersagen.
  • Kommt der Käufer uns gegenüber in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen ein, so sind wir ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, ohne deswegen vom Vertrag zurückzutreten. Zur anderweitigen Veräußerung sind wir erst nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir können ferner die Abtretung der Forderung den Drittschuldnern anzeigen und die Forderungen selbst einziehen. Der Käufer verpflichtet sich, uns den Zutritt zu seinen Räumen und die Inbesitznahme der Vorbehaltsware zu gestatten.
  • Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Anforderung Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware und an abgetretenen Forderungen zu geben. Im Falle des Zugriffes Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer Rechte zu ergreifen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und dem Käufer geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  • Änderungen und Ergänzungen von Verträgen und dieser Allgemeinen Verkaufs – und Lieferungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Entsprechendes gilt für die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
  • Soweit wir innerhalb der mit uns verbundenen Unternehmen Daten über Geschäftsvorfälle verarbeiten, nimmt der Käufer zustimmend davon Kenntnis, dass dies an zentraler Stelle geschieht. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, über mit dem Käufer abgeschlossene Geschäfte eine Kreditversicherung bzw. einen Factoringvertrag abzuschließen und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Daten des Käufers zu übermitteln, wovon der Käufer zustimmend Kenntnis nimmt.
  • Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs – und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertragspartei en durch solche ersetzen, die ihrem Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen.
  • Erklärungen, die im Rahmen dieser Vertragsbeziehung abgegeben werden, bedürfen der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt es, wenn die Erklärung per Telefax oder per E-Mail erfolgt.
  • Unsere Vertragsbeziehungen mit dem Käufer unterliegen ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.